

Italienisches Patent: Patentierbarkeitsanalyse
Wenn eine Erfindung bei uns eingereicht wird, beginnen wir mit einer Patentierbarkeitsanalyse, um sicherzustellen, dass die Erfindung die Bedingung der Neuheit erfüllt. Ziel dieser Analyse ist es, den der Erfindung am nächstliegenden Stand der Technik genau zu bestimmen. Der daraus resultierende Bericht enthält eine Liste der von Dritten veröffentlichten Patente und Artikel, welche die Patentierbarkeit der Erfindung in Frage stellen könnten, sowie Vorschläge bezüglich einer Schutzstrategie. Die Kosten der Patentierbarkeitsanalyse werden gemäß einer im Voraus vereinbarten Pauschale verrechnet, meistens CHF 3’500.- zuzüglich MwSt, für eine Erfindung mittlerer Komplexität.
Beinahe die Hälfte der uns unterbreiteten Erfindungen werden auf Grund der Patentierbarkeitsanalyse nicht zum Patent angemeldet, da ein durch den gefunden Stand der Technik eingeschränkter Schutz den Aufwand und die Kosten einer Patentanmeldung nicht rechtfertigen würden. In diesem Fall bedeutet die durchgeführte Patentierbarkeitsanalyse bedeutende Kosteneinsparungen, da die Kosten einer überflüssigen Patentanmeldung vermieden werden können.
Sollte das Verfahren aber mit dem Verfassen einer Patentanmeldung weitergehen, erlaubt die Patentierbarkeitsanalyse diejenigen Merkmale zu bestimmen, welche effizient geschützt werden können. Außerdem klärt sie die Unterschiede zwischen der neuen Erfindung und den in der Analyse ermittelten Dokumenten und hilft so bei einer bestmöglichen Ausarbeitung einer Patentanmeldung.
Die Patentierbarkeitsanalyse wird ebenfalls von einer oder mehreren Empfehlungen für eine mögliche Schutzstrategie begleitet, wobei die kommerziellen Aussichten, der Stand der Technik und das Budget des Anmelders berücksichtigt werden.

Italienisches Patent: Anmeldung
Der Text und die Zeichnungen werden dann mit einem entsprechenden Antrag beim italienischen Patentamt (UIBM) eingereicht. Die Formalprüfung des UIBMs untersucht die formalen Aspekte und gibt dem Antrag eine Anmeldenummer und ein Anmeldedatum.
Von diesem Datum an darf die im Antrag beschrieben Erfindung veröffentlicht oder kommerzialisiert werden. Der Anmelder kann weiterhin auf dem Produkt und auf Werbematerial einen Hinweis auf das angemeldete Patent geben, wie z.B. „IT patent pending“, „italienisches Patent angemeldet“, … .

Italienisches Patent: Recherchenbericht
Falls die italienische Patentanmeldung keine Priorität in Anspruch nimmt, schickt das UIBM eine Kopie der Anmeldung an das Europäische Patentamt (EPA), welches im Auftrag vom UIBM eine Recherche zum Stand der Technik durchführt und zur Patentierbarkeit der Anmeldung in einem englischen Bericht Stellung nimmt. Die Recherche für italienische Patentanmeldungen ist wirtschaftlich interessant, da keine Amtsgebühren für die Recherche bezahlt werden müssen, wenn eine englische Übersetzung der Ansprüche eingereicht wird.
Das EPA versucht meistens, diesen Bericht innerhalb einer 9-monatigen Frist nach Anmeldedatum zu erstellen, falls die Anmeldung keine Priorität beansprucht.
Der Recherchebericht enthält eine Liste von Dokumenten, welche vom Prüfer als relevant für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit der Anmeldung erachtet werden. Die Dokumente werden dem Bericht beigelegt. Ein Buchstabe neben jedem Dokument gibt dessen Relevanz an. Die bedeutendsten Codes sind “X“ für ein Dokument, das individuell betrachtet die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit eines Anspruchs der Anmeldung in Frage stellt, und “Y“ für Dokumente, die in Kombination mit anderen Dokumenten die erfinderische Tätigkeit eines Anspruchs in Zweifel zieht. Der Buchstabe “A“ bezeichnet diejenigen Dokumente, die als technischer Hintergrund zitiert werden.
Der Recherchebericht wird zusammen mit einer auf Englisch ausgearbeiteten Stellungnahme zur Patentierbarkeit an das UIBM gesandt und weiter an den Anmelder geleitet. Dieser hat eine dreimonatige Frist, um auf die gegen eine Patentierbarkeit erhobenen Einwände zu antworten. Falls der Recherchebericht nur Dokumente mit einem vom Prüfer markierten “A” aufweist, so ist eine Antwort an das UIBM nicht zwingend.

Italienisches Patent: Veröffentlichung
Italienische Patentanmeldungen werden ungefähr 18 Monate nach dem Anmeldedatum oder, falls eine Priorität beansprucht wurde, nach dem ältesten Prioritätsdatum veröffentlicht. Eine frühere Veröffentlichung nach 90 Tagen nach dem Anmeldetag kann am Anmeldetag beantragt werden.

Italienisches Patent: Erteilung
Das italienische Patent wird erteilt, wenn die eventuell angepasste Anmeldung die Kriterien der Patentierbarkeit erfüllt.
Nach der Erteilung ist es möglich gegen Dritte vorzugehen. Der Inhaber kann auch Angaben auf dem Produkt machen wie „Italienisches Patent”, „patentiert”, „Patent”, „patented”.

Italienisches Patent: Jahresgebühren

Italienisches Patent: Erlöschen oder Widerruf
Eine italienische Patentanmeldung oder ein italienisches Patent kann seine Wirkung in einem der nachfolgenden Fälle verlieren:
- spätestens nach 20 Jahren ab Anmeldedatum
- wenn eine Jahresgebühr oder eine andere erforderliche Gebühr vom Anmelder oder Inhaber nicht bezahlt wird
- falls der Anmelder nicht auf einen Bescheid des UIBMs reagiert
- wenn die Anmeldung auf Grund einer Nichterfüllung der Voraussetzungen des italienischen Patentgesetz abgelehnt wird
- wenn ein Zivilgericht das Patent widerruft