Eine wichtige Neuerung wurde kürzlich in das italienische Gesetz über das geistige Eigentum aufgenommen: Es handelt sich insbesondere um die Ergänzung von Artikel 66 des Gesetzbuches („Patentrecht“) mit den Absätzen 2bis – 2quater, welche die mittelbare Patentverletzung bzw. „contributory infringement“ betreffen.
Mit diesem Zusatz wird im italienischen Immaterialgüterrecht nun vorgesehen, dass ein erteiltes Patent seinem Inhaber ebenfalls das Exklusivrecht einräumt, Dritten zu verbieten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Parteien Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und zur Benutzung der Erfindung nötig sind, in denjenigen Staaten, in welchen diese Erfindung Schutz geniesst, anzubieten oder zu liefern. Dazu legt das Gesetz zudem fest, dass die Dritten Kenntnis davon haben müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass gemäss den neuen Bestimmungen das Verhalten der Person, die zur Patentverletzung „beiträgt“, rechtswidrig bleibt, selbst wenn das Verhalten des Endempfängers des aus der Rechtsverletzung Objektes zulässig ist, beispielsweise falls dies unter den Einschränkungen des Patents gemäss A68(1) des Patentgesetzes (z.B. Einschränkung der privaten Benutzung) fällt.
Diese neue Bestimmung wird sicherlich eine signifikante Wirkung auf den Rechtschutz ausüben, insbesondere was aufkommende Technologien wie die dreidimensionale Drucktechnik betrifft.
In diesem Zusammenhang kann dies anhand eines Beispiels vom 3D-Drucken eines patentrechtlich geschützten Objektes veranschaulicht werden: Eine Person druckt in 3D ein patentrechtlich geschütztes Objekt zu Hause, ohne dass das gedruckte Objekt dann vertrieben wird. Das 3D-Drucken im privaten Raum fällt ausserhalb des Geltungsbereichs des Patents; die betroffene Person kann dementsprechend nicht als Patentverletzer betrachtet werden. Jedoch kann der Anbieter der Dateien mit den spezifischen Anweisungen zum Drucken des geschützten Objektes aufgrund der neuen Bestimmung als „mittelbarer“ Patentverletzer bestraft werden.
Die neue Norm beruht auf und erweitert die italienische Rechtsprechungspraxis. Sie bildet Teil des Gesetzes vom 3. November 2016, Nr. 215 – Amtsblatt vom 24. November 2016 Nr. 275, hier erhältlich: http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2016/11/24/16G00227/sg, worin Italien ebenfalls die Übereinkunft zur Schaffung des einheitlichen Patentgerichts ratifiziert hat.